Erste Erweiterung des Grundeinkommens-Gesetzes

Nach etwa zwei Jahren seit der Publikation des weltweit ersten konkreten Vorschlag eines Grundeinkommens-Gesetzes kommt es nun zu einer ersten notwendigen Erweiterung.

Um einen sogenannten „Geburtsorts-Tourismus“ nach erfolgreicher Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens in Österreich zu verhindern, ist es notwendig, das Geburtsorts-Prinzip zeitlich genauer festzulegen.

Wie beim zu erwerbenden Grundrecht auf Grundeinkommen selbst (§3 Abs. 2) wird die Zeitspanne auch auf das Geburtsort-Prinzip ausgedehnt, um zu verhindern, dass hochschwangere Frauen lediglich zur Geburt nach Österreich reisen und danach das Land wieder in ihre Heimat verlassen.

Nach eingehenden Überlegungen und umfangreichen Diskussionen zum Thema findet nun folgende Änderung Einzug in dem weltweit ersten Vorschlag eines Grundeinkommens-Gesetzes.

Folgender Zusatz wird hinzugefügt: 

§3a. (1) Bei ausländischen Mitbürgern ist das Geburtsortsprinzip erst dann anzuwenden, wenn §3 Absatz 2 erfüllt ist.

(2) Minderjährige, deren Eltern oder auch nur ein Elternteil aus einem anderen Land kommen sind bis zu ihrem 18. Lebensjahr grundsätzlich den Kindern von österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn diese über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen.

Die aktuell gültige Version des Grundeinkommens-Gesetzes (PDF).