Erster Vorschlag einer möglichen Rechtsvorschrift für das Grundeinkommensgesetz

Paragraphen für das Grundeinkommensgesetz

Präambel / Promulgation

Die österreichische Bevölkerung hat sich über eine Volksabstimmung zum “Grundeinkommen als Menschenrecht”​ ausgesprochen und dem nachfolgenden Gesetz mit einer überragenden Mehrheit zugestimmt.

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§1. Ziele und Grundsätze

2. Abschnitt
Leistungen vom Grundeinkommen

§2. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§3. Personenkreis
§4. Auszahlung
§4a. Auszahlungshöhe
§5. Verbot von Pfändung und Verpfändung des Grundeinkommens

3. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz

§6. Datenschutz

4. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen

§7. Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel
§8. Antragstellung
§9. Entscheidungsfrist

5. Abschnitt
Schlußbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziele und Grundsätze

§1. (1) Das Grundeinkommen hat zum Ziel, allen Menschen ein menschenwürdiges und selbstbestimmtes Leben von Geburt bis zum Tode zu garantieren.
Die Gleichstellung von Menschen jeden Alters ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Das Grundeinkommen erfolgt durch Zuerkennung einer monatlichen Geldleistungen um zu gewährleisten das ein jeder Einzelne ein Leben in Freiheit ohne jeglichen Existenzängsten leben und so sein ganz persönliches Potential ausschöpfen kann. Auf diese Leistung besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung vom Grundeinkommen ist für Staatsbürger bedingungslos, dabei ist das Geburtsortsprinzip anzuwenden um so auf internationaler Ebene die Bedingungslosigkeit zu garantieren – damit ist gewährleistet das keinerlei Gegenleistung erwartet wird.

(4) Das Grundeinkommen dient dazu die Würde des Menschen zu garantieren und steht jedem Bürger in gleicher Höhe zu. Sie erfolgt um das Recht auf Leben zu garantieren und bringt damit erstmals die Menschenrechte ins reale Leben.

(5) Die Zuerkennung des bedingungslosen Grundeinkommens erfolgt automatisch für Menschen die im Land geboren (nach dem Geburtsortsprinzip) sind und endet erst mit deren Tod.

2. Abschnitt
Leistungen vom Grundeinkommen

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§2. Anspruch auf Leistungen des Grundeinkommens hat, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3 Abs. 1 und 2) gehört.

Personenkreis

§ 3. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen bedingungslos und grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern jedes Alters zu – welche auch in Österreich geboren sind – hier ist das Geburtsortsprinzip anzuwenden.

(2) Ausländische Mitbürger sind den hier geborenen Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig mindestens bereits 10 Jahre im Inland aufhalten, oder zumindest 3 Jahre einer legalen und angemeldeten Beschäftigung nachgingen und solange sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben.

(3) Personen, die den Absatz 2 nicht erfüllen, haben sofern diese einen legalen Aufenthaltstitel besitzen, einen Rechtsanspruch auf ein BGE-Light (bedingtes Grundeinkommen Light) in Höhe von 50% des Grundeinkommens.

(4) Personen, deren eigenes Land bereits ein bedingungsloses Grundeinkommen bezahlt welches geringer ist als das Grundeinkommen in Österreich und den Absatz 2 erfüllen, erhalten eine Ausgleichszahlung um insgesamt auf den gleichen Betrag zu kommen.

(5) Sollte die Summe des Grundeinkommens höher sein als das nationale Grundeinkommen besteht keinerlei Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Leistung mit Ausnahme der Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung) und bei einem erhöhten Bedarf wie zum Beispiel einer Behinderung nach dem geltenden Pflegegeldbestimmungen.

Auszahlung

§ 4. (1) Bezüglich der Auszahlung des Grundeinkommens gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 2 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Das Grundeinkommen wird monatlich im voraus auf das jeweilige Konto der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.

(3) Sollte die anspruchsberechtigte Person über kein Bankkonto verfügen, so wird der Betrag über den Postweg zugestellt.

(4) Sollte die anspruchsberechtigte Person über keine fixe Wohnadresse verfügen, kann das Grundeinkommen jederzeit auch an jeder Poststelle in ganz Österreich persönlich abgeholt werden.

Auszahlungshöhe

§ 4a. (1) Die erste Auszahlungshöhe ergibt sich basierend auf der internationalen Grundeinkommens Formel BGE+ wonach die Mindestsicherung oder Mindestlohn heranzuziehen ist und dann noch einen 100%igen Aufschlag für den Wohlstand dazu zu rechnen wäre, dies ergäbe für Österreich für 2021 eine erste Auszahlungssumme von 1.898,92 Euro – laut BGE-Formel.

(2) Die Auszahlungssumme ist für alle anspruchsberechtigten Personen jedes Alters gleich hoch und völlig steuerfrei.

(3) ​Bei Minderjährigen wird das Grundeinkommen in zwei Teilen ausgezahlt. Die Eltern von Minderjährigen erhalten 50% des Grundeinkommens. Die restlichen 50% werden angespart und werden zum 18. Lebensjahr auf das eigene Konto des Kindes überwiesen um so einen idealen Start in das Erwachsenenleben zu ermöglichen.

(4) ​Zu Beginn eines jeden Jahres wird das Grundeinkommen an der Inflation automatisch angepasst, die Anpassung muß so gewährleistet sein, damit es zu keinerlei Kaufkraftverlusten kommt.

Verbot von Pfändung und Verpfändung des Grundeinkommens
§ 5.
​ ​Ansprüche auf Leistungen des Grundeinkommens können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.

3. Abschnitt
Amtshilfe und Datenschutz

Datenschutz

§ 6.​ (1) Der österreichische Staat und der Träger des österreichischen Grundeinkommens sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen des Grundeinkommens folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten:

  1. bereichsspezifische Personenkennzeichen GS – Gesundheit und Soziales sowie AS – Amtliche Statistik;
  2. Familienname, Vorname und Titel;
  3. Geburtsname;
  4. Geschlecht;
  5. Geburtsdatum und Sterbedatum;
  6. Geburtsort und Geburtsland;
  7. Familienstand und Personenstand;
  8. aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsstatus;
  9. Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
  10. Bankverbindungen;
  11. Sozialversicherungsträger;
  12. Sozialversicherungsnummer;
  13. Kommunikationsdaten.

(2) Der österreichische Staat und der Träger des ​österreichischen Grundeinkommens ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen.

(3) Der österreichische Staat und der Träger des ​österreichischen Grundeinkommens haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.

4. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen

Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel


§ 7.
​ (1) Träger des Grundeinkommens ist der österreichische Staat.

(2) Für die behördlichen Angelegenheiten ist das Ministerium für Soziales zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Ministerium für Soziales kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Antragstellung

§ 8. (1) Nach erfolgter Einführung des Grundeinkommens in Österreich haben alle im Land geborene Menschen einen Rechtsanspruch auf das bedingungslose Grundeinkommen. Für die Auszahlung des selbigen gilt der Stichtag in dem dieses Gesetz seine Gültigkeit erlangt und wird nach erfolgter Antragstellung von diesen Tag an monatlich im voraus, längsten jedoch 5 Jahre rückwirkend ausbezahlt.

(2) Nach erfolgter Einführung ist für in Österreich geborene Menschen keinerlei gesonderte Antragstellung mehr notwendig da die Gewährung des durch das Geburtsrecht entstandene Menschenrecht eines bedingungslosen Grundeinkommens bereits durch die Geburtsregistrierung abgeschlossen.

(3) Antragsberechtigt auf ein Grundeinkommen sind auch ausländische Mitbürger die den Paragraphen 3. Absatz 2 oder 3 erfüllen. Die anspruchsberechtigte Person muss den Antrag persönlich stellen.

(4) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Identität aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen.

(5) Mängel die in Folge einer Antragstellung entstehen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Entscheidungsfrist
§ 9.
​ Das Ministerium für Soziales ist verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

5.Abschnitt
Schlußbestimmungen

Inkrafttreten
1.​ ​Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit ​“TagMonat – Jahr”​ in Kraft.

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Jene Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten umfaßt und die Bundesregierung.

Grundeinkommensgesetz als PDF

Erste Erweiterung des Grundeinkommens-Gesetzes (25.03.2023)