Wie im Grundeinkommensgesetz bereits vorgeschlagen:
Verbot von Pfändung und Verpfändung des Grundeinkommens
§ 5. Ansprüche auf Leistungen des Grundeinkommens können weder übertragen, noch ver- oder gepfändet werden.
Dies bedeutet, dass ein bedingungsloses Grundeinkommen nicht als Einkommen im klassischen Sinn zu verstehen ist, da man damit keine Kreditwürdigkeit erlangt.
Und genau deshalb kann es auch nicht gepfändet werden.
Dies ist der siebente Punkt von 10 klar definierten Kriterien des bedingungslosen Grundeinkommens Modell “BGE ÖSTERREICH”, welches erstmals 2019 von mir beschrieben wurde.
Alle 10 Kriterien: